Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der G-medical Company GmbH – Hamminkelner Straße 3, 46395 Bocholt

§1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der G-medical Company GmbH und ihren Geschäftspartnern (Entleiher) sowie für alle sonstigen Absprachen, die im Rahmen der Geschäftsverbindungen getroffen werden. Spätestens mit Inanspruchnahme der Leistung von der G-medical Company GmbH (tatsächlicher Arbeitsantritt des Leiharbeitnehmers im Betrieb des Entleihers) gelten diese Bedingungen als angenommen.

1.2 Der Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Entleihers wird hiermit widersprochen. Im Übrigen gelten die nachfolgenden Geschäftsbedingungen unabhängig davon, ob das Vertragsangebot von der G-medical Company GmbH oder von dem Entleiher ausgeht. Offensichtliche Irrtümer, Rechen-, Druck- und Schreibfehler verpflichtet die G-medical Company GmbH nicht.

§2 Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung und Einbeziehung des BAP-Tarifwerks

2.1. Die G-medical Company GmbH erklärt mit Datum vom 31. März 2020 im Besitz einer Erlaubnis für die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung gem. §1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zu sein. Diese Erlaubnis ist zwischenzeitlich weder widerrufen noch zurückgenommen worden.

2.2. Die G-medical Company GmbH wird den Entleiher unverzüglich über den Widerruf oder das sonstige Erlöschen der Erlaubnis gem. §5 AÜG informieren.

2.3. Die G-medical Company GmbH erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die mit den beim Entleiher eingesetzten Leiharbeitnehmern abgeschlossen wurden, das BAP-Tarifwerk einschließlich der Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.

§3 Angebot und Vertragsschluss

3.1. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Entleihers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zustande. Dem Entleiher ist bekannt, dass für die G-medical Company GmbH keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Entleiher nicht zurückgereicht wird.

3.2. Sämtliche Vereinbarungen, die mündlich durch Vertreter von der G-medical Company GmbH getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die G-medical Company GmbH. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden.

3.3. Der Entleiher ist im Sinne einer Obliegenheit verpflichtet, die G-medical Company GmbH über offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler zu informieren, so dass die G-medical Company GmbH die Angaben korrigieren oder erneuern kann.

3.4. Die Angestellten von der G-medical Company GmbH sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages mit dem Leiharbeitnehmer oder dem Entleiher hinausgehen. Dies bezieht sich nicht auf solche Angestellten, deren Vollmacht gesetzlich ausgestaltet ist (z. B. Prokuristen).

3.5. Mündliche Nebenabreden sind, soweit nicht im Vertrag vermerkt, nicht getroffen worden. Der schriftliche Vertrag ist insoweit vollständig und abschließend.

§4 Vergütung, Zahlungsbedingungen und Zahlungsmethoden

4.1. Die G-medical Company GmbH ist dazu berechtigt, für jede vom Leiharbeitnehmer tatsächlich geleistete Arbeitsstunde eine Überlassungsvergütung in Höhe des im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag – Anlage 2 genannten Stundenverrechnungssatzes zuzüglich etwaiger Zuschläge zu berechnen.

4.2. Alle im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit dem Entleiher aufgeführten Stundenverrechnungssätze verstehen sich zzgl. Mehrwertsteuer. Der Entleiher ist verpflichtet, die auf die jeweiligen Rechnungsbeträge anfallende Mehrwertsteuer zu entrichten, soweit diese nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen ist. Die G-medical Company GmbH wird dem Entleiher bei Beendigung des Auftrages – bei fortlaufende Überlassung wöchentlich – eine Rechnung stellen.

4.3. Die G-medical Company GmbH ist berechtigt, die Überlassungsvergütung nach billigem Ermessen anzupassen, wenn sich Veränderungen in der Kostensituation ergeben. Das billige Ermessen setzt voraus, dass bei der Anpassung lediglich die neue Kostensituation berücksichtigt wird, wie sie z.B. durch eine Erhöhung der Entgelte im BAP-Tarifwerk, durch die Geltung eines neu in Kraft getretenen oder bisher nicht einschlägigen Branchenzuschlagstarifvertrags oder durch Änderungen beim Equal Pay eintritt. Vorstehendes gilt auch, wenn die ausgeübte Tätigkeit mindestlohnpflichtig wird oder wenn der Mindestlohn steigt.

4.4. Soweit nichts anderes vereinbart, sind Rechnungen von der G-medical Company GmbH sofort und ohne Abzug zu zahlen. Maßgebend ist das Datum des Zugangs der von der G-medical Company GmbH erteilten Abrechnung.

4.5. Der G-medical Company GmbH steht bei Nichtleistung durch den Entleiher ein Leistungsverweigerungsrecht zu.

4.6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Entleihers ist die G-medical Company GmbH berechtigt, gemäß § 288 Abs. 2 BGB einen Verzugszins in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen.

4.7. Als Zahlungsmethode steht dem Entleiher lediglich die Überweisung zur Verfügung.

4.8. Im Falle von Stornierungen, von bereits bestätigter Buchungen, werden folgende Stornierungskosten seitens der G-medical Company GmbH berechnet, wenn der bereits disponierte Mitarbeiter nicht anderweitig zum Einsatz gebracht werden kann.

Stornierungen bis 3 Tage vor Einsatzbeginn 100% der Angebotssumme.

Stornierungen 1 Woche vor Dienstbeginn 75% der Angebotssumme.

Stornierungen 2 Wochen vor Dienstbeginn 50% der Angebotssumme.

4.9. Die Berechnung der Arbeitszeit erfolgt auf Basis der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, wobei mindestens die vereinbarte Arbeitszeit abzurechnen ist. Es sind die Arbeitsstunden für jeden Leiharbeitnehmer durch Tätigkeitsnachweise zu belegen, die je Leiharbeitnehmer wöchentlich auszufüllen und von einem Beauftragten des Entleihers nach sachlicher Prüfung zu unterschreiben sind.

4.10. Der Entleiher ist verpflichtet, nach jedem Dienst (bei längerer Überlassung jede Woche) Ausstellung der Tätigkeitsweise zu ermöglichen. Aus den Tätigkeitsnachweisen müssen der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit mit Pausen erfasst werden.

4.11. Für den Fall, dass der G-medical Company GmbH Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden können und dies auf ein Verhalten des Auftraggebers zurückgeht, ist die G-medical Company GmbH berechtigt, eine wöchentliche Arbeitszeit in Höhe von bis zu 40 Stunden zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine geringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen. 

4.12. Soweit nicht anders vereinbart, werden folgende Zuschläge berechnet:

a) Samstagszuschlag von 25 %

b) Sonntagszuschlag von 50 %

c) Feiertagszuschlag von 100 %

d) Nachtzuschlag (22:00 – 6:00 Uhr) von 25%

e) Zuschlag für hohe Feiertage von 150%

f) Mehrarbeitzuschlag (über 10 Stunden) von 30%

g)Mehrarbeitzuschlag (über 40 Stunden pro Woche) von 30% (wird ab der 40. Stunde berechnet)

h) Zuschlag für kurzfristige Buchungen, die 24 Sunden vor Dienstbeginn getätigt werden, von 10%

Basis für die Zuschlagsberechnung ist die jeweils vereinbarte Überlassungsvergütung.

4.13. Zuschläge sind auch zu entrichten, wenn regelmäßig in Wechselschicht gearbeitet wird.

4.14. Sofern dies orts- oder branchenüblich ist, können gesonderte Zuschläge (z. B. Schmutz- oder Gefahrenzulage etc.) berechnet werden. Diese zusätzlichen Vergütungen werden separat in Rechnung gestellt.

4.15. Gesetzliche Feiertage sowie Heiligabend (24.12.) und Silvester (31.12./01.01.) werden ganztägig berechnet.

4.16. Die von der G-medical Company GmbH überlassenen Leiharbeitnehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von der G-medical Company erteilten Abrechnung befugt. Zahlungen an den Leiharbeitnehmer haben keine Erfüllungswirkung.

§5 Rechte und Pflichten des Entleihers

5.1. Der Entleiher verpflichtet sich, den Leiharbeitnehmer nur für solche Tätigkeiten einzusetzen, die dessen Berufsbild entsprechen und in dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart sind. Der Leiharbeitnehmer wird organisatorisch in den Betriebsablauf des Entleihers eingebunden.

5.2. Der Entleiher verpflichtet sich, den Leiharbeitnehmer in dem im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten Umfang abzunehmen und die dafür vorgesehene Überlassungsvergütung zu zahlen. Der Entleiher hat die G-medical Company GmbH unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn er den Leiharbeitnehmer nicht in dem im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten Umfang einsetzen kann.

5.3. Der Entleiher sichert zu, dass kein im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages eingesetzter Leiharbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher selbst oder einem mit dem Entleiher konzernmäßig im Sinne des §18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist.

5.4. Der Entleiher sichert zu, dass kein im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages eingesetzter Leiharbeitnehmer in den letzten 3 Monaten über einen anderen Personaldienstleister beim Entleiher tätig war. Andernfalls informiert der Entleiher die G-medical Company GmbH über die kürzere Unterbrechung. Vergangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatzdauer berücksichtigt.

5.5. Ist ein ununterbrochener Einsatz eines Leiharbeitnehmers von mehr als neun Monaten geplant oder absehbar, ist der Entleiher verpflichtet, der G-medical Company GmbH das Arbeitsentgelt eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers des Entleihers (Equal Pay) spätestens einen Monat vor Beginn des 10. Überlassungsmonats mitzuteilen. Der Entleiher informiert die G-medical Company GmbH unverzüglich über alle – auch bereits feststehende künftige – Änderungen des Equal Pay.

5.6. Der Entleiher verpflichtet sich, der G-medical Company GmbH unaufgefordert etwaige für ihn in Zukunft geltenden Tarifverträge, die eine Abweichung von der Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten vorsehen und/oder etwaige bei dem Entleiher zukünftig geltenden Betriebsvereinbarungen, die aufgrund eines Tarifvertrages eine Abweichung von der Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten vorsehen, in Kopie zu übermitteln. Dies gilt insbesondere, wenn aufgrund eines Tarifvertrages und/oder einer Betriebsvereinbarung eine kürzere Überlassungshöchstdauer als 18 Monate geregelt ist.

5.7. Der Entleiher sichert zu, dass er Leiharbeitnehmer weder offen (offengelegte Arbeitnehmerüberlassung) noch verdeckt (verdeckte Arbeitnehmerüberlassung, z. B. Scheinwerkverträge) weiter überlässt (kein Kettenverleih).

5.8. Der Entleiher ist berechtigt, einen Leiharbeitnehmer durch schriftliche Erklärung gegenüber der G-medical Company GmbH zurückzuweisen, wenn ein Grund vorliegt, der die G-medical Company GmbH zu einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Leiharbeitnehmer berechtigen würde. Der Entleiher ist verpflichtet, die Gründe für die Zurückweisung detailliert darzulegen. Im Falle der Zurückweisung ist die G-medical Company GmbH berechtigt, andere fachlich gleichwertige Leiharbeitnehmer an den Entleiher zu überlassen. Ist der Auftraggeber der Auffassung, es liege ein Anspruch auf Austausch im Sinne dieses Absatzes vor und will er deswegen den Einsatz des betreffenden Arbeitnehmers beenden, so hat er die G-medical Company GmbH hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen und den Austausch zu begründen.

5.9. Stellt der Auftraggeber innerhalb der ersten vier Stunden fest, dass ein Zeitarbeitnehmer der G-medical Company GmbH nicht für die vorgesehene Tätigkeit geeignet ist und besteht er auf Austausch, werden ihm, nach vorheriger Rücksprache, bis zu vier Stunden nicht berechnet.

5.10. Nimmt der überlassene Arbeitnehmer seine Tätigkeit beim Auftraggeber nicht oder nicht rechtzeitig auf, unterrichtet der Auftraggeber die G-medical Company GmbH hierüber unverzüglich. Unterbleibt die unverzügliche Anzeige durch den Auftraggeber, stehen diesem Ansprüche, aus und im Zusammenhang mit der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgen Aufnahme der Tätigkeit durch den Zeitarbeitnehmer, gegen die G-medical Company GmbH nicht zu. 

5.11. Der Abschluss dieser Vereinbarung begründet keine arbeitsvertragliche Beziehung zwischen dem Zeitarbeitnehmer und dem Auftraggeber.

5.12. Der Einsatz, in einem anderem als dem im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag genannten Betrieb des Auftraggebers, der Austausch von Arbeitnehmern innerhalb des Betriebes sowie die Zuweisung anderer als in diesem Vertrag vereinbarten Tätigkeiten bedürfen der Zustimmung der G-medical Company GmbH. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen die G-medical Company GmbH zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes.

5.13. Der Auftraggeber teilt der G-medical Company GmbH, auch vor dem Hintergrund von Mindestlohnverpflichtungen aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetz, eine Änderung der Tätigkeit der überlassenen Mitarbeiter umgehend mit. Die Parteien sind sich einig, dass die G-medical Company GmbH berechtigt ist, den vereinbarten Stundensatz anzupassen, wenn die ausgeübte Tätigkeit mindestlohnpflichtig wird oder wenn der Mindestlohn steigt. 

§6 Rechte und Pflichten von G-medical Company GmbH

6.1. Die G-medical Company GmbH ist im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages gegenüber dem Entleiher verpflichtet, die Leiharbeitnehmer sorgfältig auszuwählen und sicherzustellen, dass die Leiharbeitnehmer für die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vorgesehenen Beschäftigungen qualifiziert sind.

6.2. Die G-medical Company GmbH sichert dem Entleiher zu, dass nur Leiharbeitnehmer überlassen werden, die in einem Arbeitsverhältnis zu G-medical Company GmbH stehen.

6.3. Trotz der organisatorischen Eingliederung des Leiharbeitnehmers in den Betrieb des Entleihers besteht die arbeitsvertragliche Verbindung nur zwischen dem Leiharbeitnehmer und der G-medical Company GmbH. Die G-medical Company GmbH sichert dem Auftraggeber zu, dass nur Arbeitnehmer überlassen werden die in einem Arbeitsverhältnis zur G-medical Company GmbH stehen.

6.4. Die G-medical Company GmbH ist berechtigt, bei dem Entleiher eingesetzte Leiharbeitnehmer jederzeit gegen andere Leiharbeitnehmer auszutauschen, sofern diese den vereinbarten Anforderungsprofilen entsprechen. Der Entleiher ist hierüber unverzüglich zu informieren.

6.5. Die G-medical Company GmbH verpflichtet sich, für die vorgesehenen Arbeiten geeignetes Personal auszuwählen. Bei angeforderten Qualifikationen, für die ein anerkannter Ausbildungsberuf existiert, verpflichtet sich die G-medical Company GmbH, nur solches Personal auszuwählen und dem Auftraggeber zu überlassen, das diese Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Abweichendes muss schriftlich vereinbart werden.

6.6. Die G-medical Company GmbH stellt sicher, dass die eingesetzten Arbeitnehmer, sofern sie nicht Staatsangehörige eines EWR-Staates oder der Schweiz sind, zur Aufnahme der Tätigkeit aufgrund ausländerrechtlicher Regelungen berechtigt sind. Auf Nachfrage des Auftraggebers sind von der G-medical Company GmbH entsprechende Nachweise vorzulegen.

6.6. Für die Dauer des Einsatzes bei dem Entleiher obliegt diesem die Ausübung des arbeitsbezogenen Weisungsrechts. Der Entleiher wird dem Leiharbeitnehmer nur solche Tätigkeiten zuweisen, die dem mit G-medical Company GmbH vertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereich unterliegen und die dem Ausbildungsstand des jeweiligen Leiharbeitnehmers entsprechen. Im übrigen verbleibt das Direktionsrecht bei der G-medical Company GmbH.

6.7. Die G-medical Company GmbH ist jederzeit berechtigt, aus organisatorischen oder gesetzlichen Gründen an den Auftraggeber überlassene Zeitarbeitnehmer auszutauschen und fachlich gleichwertige Zeitarbeitnehmer zu überlassen. 

§7 Arbeitsschutz

7.1. Der Entleiher übernimmt die Fürsorgepflicht im Zusammenhang mit Arbeitsschutzmaßnahmen am Beschäftigungsort des Leiharbeitnehmers (§618 BGB, §11 Absatz 6 AÜG). Er stellt die G-medical Company GmbH insoweit von sämtlichen Ansprüchen des Leiharbeitnehmers sowie sonstiger Dritter frei, die aus einer nicht oder nicht ausreichenden Wahrnehmung dieser Pflicht resultieren.

7.2. Sofern für den Einsatz der überlassenen Leiharbeitnehmer arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen erforderlich sind, werden diese durch die G-medical Company GmbH vor Überlassungsbeginn durchgeführt und dem Entleiher nachgewiesen. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen werden auf Kosten von der G-medical Company GmbH durchgeführt.

7.3. Sofern für den Einsatz der überlassene Arbeitnehmer Nachuntersuchungen erforderlich werden, teilt der Auftraggeber dies der G-medical Company GmbH schriftlich mit. Nachuntersuchungen werden von dem für einen Auftraggeber zuständigen Betriebsarzt oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, von einem der G-medical Company GmbH beauftragten Betriebsarzt auf Kosten des Auftraggebers durchgeführt. Eine abweichende Kostenaufteilung kann vereinbart werden.

7.4. Der Entleiher ist verpflichtet, die gesetzlichen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten. Insbesondere ist der Entleiher verpflichtet:

  1. Gemäß §5 ArbSchG vor Aufnahme der Tätigkeit des Leiharbeitnehmers die mit dessen Tätigkeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln und die geeigneten Schutzmaßnahmen zu treffen.
  1. Den Leiharbeitnehmer vor Tätigkeitsbeginn gemäß §12 ArbSchG über Sicherheit und Gesundheitsschutz am entsprechenden Arbeitsplatz ausreichend und angemessen zu unterweisen.
  2. Die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes für den jeweiligen Einsatz im Betrieb des Entleihers umzusetzen. Die Beschäftigung des Leiharbeitnehmers über 10 Stunden pro Werktag hinaus, bedarf der Absprache mit der G-medical Company GmbH. Über werktägliche 10 Stunden hinaus darf nur gearbeitet werden, wenn ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung aufgrund eines Tarifvertrags des Entleihers gemäß §7 Arbeitszeitgesetz oder eine behördliche Genehmigung dies zulässigerweise vorsieht oder ein außergewöhnlicher Fall im Sinne des §14 Arbeitszeitgesetz gegeben ist.
  3. Der G-medical Company GmbH ist ein Arbeitsunfall sofort zu melden und alle nach §193 Absatz 1 SGB VII erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die G-medical Company GmbH meldet den Arbeitsunfall bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger.
  4. Zur Wahrnehmung seiner Arbeitgeberpflichten wird die G-medical Company GmbH während der Arbeitszeiten in Absprache mit dem Entleiher ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der Arbeitnehmer eingeräumt.
  5. Die G-medical Company GmbH hat seine Leiharbeitnehmer über geltende Unfallverhütungsvorschriften, Sicherheitsregeln und -hinweise zu informieren und zu belehren. Der Entleiher hat vor Arbeitsaufnahme der eingesetzten Leiharbeitnehmer eine arbeitsplatzspezifische Arbeitsschutz- und Sicherheitsbelehrung durchzuführen. Die Belehrung ist vom Entleiher zu dokumentieren und der G-medical Company GmbH in Kopie auszuhändigen.
  6. Sofern Leiharbeitnehmer aufgrund fehlender oder mangelhafter Sicherheitseinrichtungen oder Vorkehrungen im Betrieb des Entleihers die Arbeitsleistung ablehnen, haftet der Entleiher für die dadurch entstehenden Ausfallzeiten.
  7. Der Auftraggeber stellt der G-medical Company GmbH unverzüglich nach der Überlassung des Zeitarbeitnehmers eine den Anforderungen des §6 ArbSchG genügende Dokumentation zur Verfügung.

§8 Einsatzverbot bei Streik

Wird der Betrieb des Entleihers bestreikt, darf dieser entgegen der Regelung in §11 Abs. 5 AÜG keine Leiharbeitnehmer in dem Betrieb tätig werden lassen. Darüber hinaus gilt das Einsatzverbot für Streiks, die von Mitgliedsgewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft initiiert wurden, auch für bereits vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme eingesetzte Leiharbeitnehmer. Demnach wird der Leiharbeitnehmer im Umfang des Streikaufrufs nicht in Betrieben oder Betriebsteilen eingesetzt, die ordnungsgemäß bestreikt werden. Der Entleiher stellt sicher, dass keine Leiharbeitnehmer eingesetzt werden, soweit das Einsatzverbot reicht. Die G-medical Company GmbH ist insoweit nicht verpflichtet, Leiharbeitnehmer zu überlassen. Von den vorstehenden Regelungen können die Parteien des Arbeitskampfes im Einzelfall abweichen und den Einsatz von Leiharbeitnehmern vereinbaren (z. B. in Notdienstvereinbarungen). Es gilt in- soweit §11 Abs. 5 Satz 2 AÜG. Der Entleiher informiert die G-medical Company GmbH unverzüglich über einen laufenden oder geplanten Streik.

§9 Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags

9.1. Davon unberührt bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Beiden Vertragsparteien steht ein außerordentliches Kündigungsrecht mit Monatsfrist zum Monatsende zu, wenn das AÜG grundsätzlich geändert werden sollte. Die G-medical Company GmbH ist insbesondere zur fristlosen Kündigung dieser Vereinbarung berechtigt wenn:

9.1.1 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers beantragt ist, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde oder ein solches droht.

9.1.2. der Auftraggeber eine fällige Rechnung auch nach erfolgter Mahnung nicht ausgleicht. 

9.1.3. der Auftraggeber gegen die Zusicherung und Verpflichtung im Sinne von Ziffer 10.5. verstößt.

9.1.4. Der Auftraggeber eine Preisanpassung nach §4 Abs. 3 und §5 Abs. 12 und 13 nicht akzeptiert. 

9.1.5. Die Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie gegenüber der G-medical Company GmbH in Schriftform erklärt wird. Die durch die G-medical Company GmbH überlassenen Leiharbeitnehmer sind zur Entgegennahme von Kündigungserklärungen nicht befugt.

§10 Haftungsbeschränkung

10.1. Im Hinblick darauf, dass der Leiharbeitnehmer unter Leitung und Aufsicht des Entleihers seine Tätigkeit ausübt, haftet die G-medical Company GmbH nicht für Schäden, die der Leiharbeitnehmer in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht. Der Entleiher stellt die G-medical Company GmbH von allen etwaigen Ansprüchen frei, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der dem Leiharbeitnehmer übertragenen Tätigkeit erheben sollten.

10.2. Die Haftung der G-medical Company GmbH aus vertraglichen Ansprüchen oder positiver Vertragsverletzung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftung der G-medical Company GmbH aus unerlaubter Handlung ist lediglich auf Vorsatz beschränkt, sofern die Handlung außerhalb des Vertrages bzw. neben dem Vertrag begangen wird. Bei sonstigen unerlaubten Handlungen gilt Satz 1 sinngemäß. Gegenüber einem Kaufmann ist die Haftung für vertragstypische und vorhersehbare Schäden auf EUR 2.500,00 beschränkt. Ausgeschlossen sind mittelbare oder indirekte Schäden. Das Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen muss sich die G-medical Company GmbH grundsätzlich nicht zurechnen lassen. Das gilt nicht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht durch einen einfachen Erfüllungsgehilfen. Gegenüber einem Nichtkaufmann ist die Haftung weder der Höhe nach noch bezüglich der Schadensart noch bezüglich der Zurechnung begrenzt. 

10.3. Die G-medical Company GmbH haftet – außer im Rahmen des §831 BGB – nicht für unerlaubte Handlungen des Leiharbeitnehmers.

10.4. Ist der Entleiher seiner Obliegenheit aus §3 Ziffer 3 schuldhaft nicht nachgekommen, sind jegliche Ersatzansprüche des Entleihers, die aus den in §3 Ziffer 3 genannten Fehlern resultieren, ausgeschlossen.

10.5. Der Auftraggeber stellt die G-medical Company GmbH von allen Forderungen frei, die der G-medical Company GmbH aus einer Verletzung des Auftraggebers der sich aus diesem Vertrag ergebenen Zusicherungen und Verpflichtungen (z.B. Prüf- und Mitteilungspflichten) erwachsen. Die G-medical Company GmbH verpflichtet sich, sich gegenüber etwaigen Anspruchstellern auf einschlägige Ausschlussfristen zu berufen.

§11 Rügen des Entleihers

11.1. Beanstandungen jeglicher Art seitens des Entleihers sind am Tag ihrer Feststellung unverzüglich, spätestens am Folgetag, schriftlich bei der G-medical Company GmbH anzuzeigen. Werden Beanstandungen später angezeigt, gelten sie als verspätet.

11.2. Die G-medical Company GmbH ist bei verspäteten Beanstandungen nicht zur Abhilfe verpflichtet. Das gilt nicht für solche Beanstandungen, die sich auf eine Schlechtleistung der vertraglichen Hauptleistungspflicht beziehen.

§12 Ausschluss von Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht und Abtretung

12.1. Der Entleiher ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen von der G-medical Company GmbH aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die vom Entleiher geltend gemachte Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

12.2. Der Entleiher ist nicht berechtigt Forderungen von der G-medical Company GmbH an Dritte abzutreten.

§13 Datenschutz /Geheimhaltung

G-medical Company GmbH und der Entleiher verpflichten sich zur Verschwiegenheit folgender Punkte: 

13.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen während der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Informationen einschließlich aller personenbezogenen Daten der überlassenen Zeitarbeitnehmern streng vertraulich zu behandeln. Dass gleiche gilt für alle erlangten Kenntnisse über interne Geschäftsvorgänge und -abläufe der Vertragsparteien. Hiervon ausgenommen sind alle Daten und Informationen, die offenkundig oder allgemein bekannt sind. 

13.2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die erlangten Informationen, Daten und Kenntnisse mit äußerster Sorgfalt zu behandeln. Sie treffen diejenigen Vorkehrungen, die zum Schutz der Informationen und Daten erforderlich sind, mindestens aber derjenigen Vorkehrungen, mit denen sie besonders sensible Informationen über ihr eigenes Unternehmen schützen. Sie verpflichten sich weiter, die erhaltenen Informationen und Daten ausschließlich zu Zwecken der vereinbarten Leistungserbringung zu verarbeiten und sie weder anderweitig zu nutzen, noch sie an Dritte weiterzuleiten oder sie diesen zugänglich zu machen.

12.3. Die Vertragsparteien verpflichten sich zudem zur Einhaltung der Anforderungen der Datenschutzgesetze. Die jeweiligen Mitarbeiter werden auf das Datengeheimnis verpflichtet.

12.4. Die in dieser Ziffer festgelegten Verpflichtungen wirken auch nach Beendigung der Zusammenarbeit der Parteien fort. Der Auftraggeber verpflichtet sich, nach Beendigung die ihm bekanntgewordenen Informationen und Daten umgehend zu löschen, sofern gesetzliche Aufbewahrungspflichten nicht entgegenstehen. 

§14 Übernahme von Mitarbeitern (Vermittlung und Provision)

14.1. Eine Vermittlung liegt unwiderleglich vor, wenn der Entleiher oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen während der Dauer des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Leiharbeitnehmer von der G-medical Company GmbH ein Arbeitsverhältnis eingeht oder als Mitarbeiter anderer Verleihunternehmen einsetzt wird. Eine Vermittlung liegt auch dann vor, wenn der Entleiher oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen innerhalb von sechs Monaten, höchstens aber zwölf Monate nach Beendigung der Überlassung mit dem Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis eingeht. Dem Entleiher bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass der Abschluss des Arbeitsverhältnisses nicht aufgrund der vorangegangenen Überlassung erfolgt ist.

14.2. Eine Vermittlung liegt ebenfalls unwiderleglich vor, wenn der Entleiher oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen direkt nach der Herstellung des Kontaktes zu dem Bewerber durch die G-medical Company GmbH ohne eine vorherige Überlassung ein Arbeitsverhältnis eingeht.

14.3. Maßgebend für den Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer ist nicht der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme, sondern der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages.

14.4. Der Entleiher ist verpflichtet, der G-medical Company GmbH mitzuteilen, ob und wann ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Wenn die G-medical Company GmbH im Streitfall Indizien glaubhaft macht, die ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer vermuten lassen, trägt der Entleiher die Beweislast dafür, dass ein Arbeitsverhältnis nicht eingegangen wurde.

14.5. In den oben genannten Fällen hat der Entleiher eine Vermittlungsprovision an die G-medical Company GmbH zu zahlen. Befristete Arbeitsverhältnisse sind im gleichen Umfang provisionspflichtig wie unbefristete Arbeitsverhältnisse.

14.6. Die Höhe der Vermittlungsprovision beträgt bei direkter Übernahme des Leiharbeitnehmers ohne vorherige Überlassung fünf Bruttomonatsgehälter. Bei einer Übernahme während der Überlassung beträgt die Vermittlungsprovision bei einer Übernahme innerhalb der ersten zwölf Monate der Überlassung zwei Bruttomonatsgehälter, bei einer Übernahme nach zwölf Monaten der Überlassung ein Bruttomonatsgehalt und bei einer Übernahme nach achtzehn Monaten fällt keine Vermittlungsprovision an.

14.7. Soweit nicht anders vereinbart, ist die Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision das zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt, mindestens aber das zwischen der G-medical Company GmbH und dem Leiharbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt (Vertraglich vereinbarter Brutto-Stundenlohn multipliziert mit einer Monatsarbeitszeit von 151,67 Stunden). Bei Unterbrechungen in der Überlassung ist der Beginn der letzten Überlassung vor Begründung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich. Die Vermittlungsprovision ist sofort und zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen.

14.8. Wird der Mitarbeiter aufgrund eines freien Mitarbeitervertrages bzw. eines Vertrages mit einem Selbständigen oder als Mitarbeiter anderer Verleihunternehmen für den Entleiher tätig, gelten die Bestimmungen entsprechend mit der Maßgabe, das zwischen dem Entleiher und dem Mitarbeiter vereinbarte monatliche Honorar bzw. der Verrechnungssatz anderer Verleihunternehmen die Basis der Berechnungsgrundlage bildet.

14.9. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch im Falle der Vermittlung des Arbeitnehmers in ein Ausbildungsverhältnis mit dem Entleiher. Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist in diesem Falle die zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer vereinbarte Bruttoausbildungsvergütung, mindestens aber das zwischen der G-medical Company GmbH und dem Leiharbeitnehmer zuletzt vereinbarte Bruttomonatsgehalt.

§15 Sonstige Bestimmungen/ Salvatorische Bestimmungen

15.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr tritt an die Stelle der nichtigen Bestimmungen dasjenige, was dem gewollten Zweck am nächsten kommt.

15.2. Der Entleiher kann die Rechte aus der Geschäftsbeziehung mit der G-medical Company GmbH nur mit schriftlicher Einwilligung von der G-medical Company GmbH abtreten. Eine Aufrechnung mit der Honoraranforderung von der G-medical Company GmbH ist dem Entleiher nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen möglich.

15.3. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von der G-medical Company GmbH überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit dem Auftraggeber zu vereinbaren.

§16 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Der Firmensitz der G-medical Company GmbH in Bocholt ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, die in der Vertragsbeziehung wurzeln. Das gilt auch, wenn der Entleiher seinen Wohn-/ bzw. Firmensitz im Ausland hat. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Wenn der Entleiher Kaufmann im Sinne des §1 HGB, sein gewerbliches Unternehmen im Handelsregister eingetragen, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtlichen Vermögens ist, dann ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Bocholt als Hauptsitz der G-medical Company GmbH.

Stand, Februar 2024